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Protokoll der Mitgliederversammlung: Inhalt, Beschlussfähigkeit und Vorlage

24.09.2026 · 17 min Lesezeit · Von Felix Schwencke
Zuletzt aktualisiert: September 24, 2026

Was ins Protokoll deiner Mitgliederversammlung gehört, was BGB, Satzung und Registergericht verlangen, und eine Vorlage, die du direkt übernehmen kannst.

Inhalt

    Ins Protokoll einer Mitgliederversammlung gehören Datum, Ort und Uhrzeit, die Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Zahl der erschienenen Mitglieder und zu jedem Antrag die Art der Abstimmung mit dem genauen Ergebnis. So nennt es ein Merkblatt des Amtsgerichts Koblenz für den Fall, dass die Vereinssatzung nichts anderes regelt. Maßgeblich ist deshalb in erster Linie die Satzung deines Vereins.

    Dieser Guide richtet sich an Verbände, Fachgesellschaften und Berufsverbände, deren Mitgliederversammlung als Programmpunkt einer Tagung stattfindet. Zu jeder Anforderung steht dabei, ob sie aus dem BGB, aus deiner Satzung oder aus der Praxis der Registergerichte stammt. Wo sich eine Klausel deiner Satzung unterschiedlich auslegen lässt, hilft eine Anwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt Vereinsrecht weiter, denn diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

    Im Überblick sind das die Mindestangaben aus dem Merkblatt:

    • Datum, Ort und Uhrzeit der Versammlung sowie die Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder und, falls sie abweicht, die Zahl der Stimmberechtigten
    • die Feststellungen, dass satzungsgemäß eingeladen und die Tagesordnung mitgeteilt wurde und dass die Versammlung beschlussfähig ist
    • zu jedem Antrag die Art der Abstimmung und das Ergebnis mit Ja, Nein, Enthaltungen und ungültigen Stimmen
    • bei Wahlen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der gewählten Person und ihre Erklärung, das Amt anzunehmen
    • bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der geänderten Bestimmungen
    • die Unterschrift des Protokollführers und der Personen, die die Satzung dafür vorsieht

    Muss ein Verein die Mitgliederversammlung protokollieren?

    Das Vereinsrecht überlässt die Antwort in erster Linie der Satzung. Nach § 58 Nr. 4 BGB soll sie Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten, also darüber, wie Beschlüsse festgehalten werden. Laut dem Leitfaden zum Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV, Stand Januar 2026) kann eine Satzung die Beurkundung sogar ausschließen. Für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist sie nach dem Leitfaden keine Voraussetzung.

    Unverzichtbar wird das Protokoll, sobald ein Beschluss zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden muss. Jede Änderung des Vorstands meldet der Vorstand zur Eintragung an und legt eine Abschrift der Urkunde über die Änderung bei (§ 67 Abs. 1 BGB). Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung wirksam, und der Anmeldung liegen eine Abschrift des Beschlusses und der Wortlaut der Satzung bei (§ 71 Abs. 1 BGB).

    Das Registergericht, also das Amtsgericht mit dem Vereinsregister, prüft laut Koblenzer Merkblatt anhand des Protokolls, ob Wahlen, Satzungsänderungen oder eine Auflösung wirksam zustande gekommen sind. Das BMJV rät deshalb davon ab, bei Beschlüssen, die eingetragen werden, auf die Beurkundung zu verzichten.

    Dazu kommt § 40 BGB: Die Vorschriften der §§ 32 und 33 zur Beschlussfassung und zur Satzungsänderung gelten nur, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Mehrheiten, Quorum und Unterschriften liest du deshalb zuerst in deiner Satzung nach. Die Tabelle trennt die drei Ebenen:

    • Wird protokolliert? · Was das BGB sagt: Die Satzung soll die Beurkundung der Beschlüsse regeln (§ 58 Nr. 4) · Was die Satzung regeln kann: Form und Zuständigkeit der Beurkundung, laut BMJV sogar den Verzicht darauf · Was Registergerichte erwarten: Ein Protokoll, anhand dessen sie angemeldete Beschlüsse prüfen (AG Koblenz)
    • Wer unterschreibt? · Was das BGB sagt: Nichts ausdrücklich; die Beurkundung soll die Satzung regeln (§ 58 Nr. 4) · Was die Satzung regeln kann: Die Personen, die unterzeichnen · Was Registergerichte erwarten: Protokollführer und die Personen, die die Satzung vorsieht (AG Koblenz)
    • Beschlussfähigkeit · Was das BGB sagt: Keine besonderen Anforderungen, ein erschienenes Mitglied genügt (BMJV) · Was die Satzung regeln kann: Ein Quorum, häufig für wichtige Entscheidungen (BMJV) · Was Registergerichte erwarten: Feststellung im Protokoll (AG Koblenz), laut bayerischer Justiz dann, wenn die Satzung ein Quorum vorsieht
    • Mehrheit · Was das BGB sagt: Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1), drei Viertel für Satzungsänderungen (§ 33 Abs. 1) · Was die Satzung regeln kann: Andere Mehrheiten (§ 40) · Was Registergerichte erwarten: Ja, Nein, Enthaltungen und ungültige Stimmen getrennt ausgewiesen (AG Koblenz)

    Die rechte Spalte gibt Merkblätter von Registergerichten wieder. Wegen dieser Anforderungen sehen laut BMJV die meisten Vereinssatzungen eine Niederschrift mit der Zahl der Erschienenen, der Beschlussfähigkeit, den Anträgen, der Art der Abstimmung und dem genauen Ergebnis vor.

    Diese Angaben gehören ins Protokoll

    Die Tabelle geht die Mindestangaben aus dem Koblenzer Merkblatt einzeln durch: wozu jede im Protokoll steht und worauf sie sich stützt. Stellt deine Satzung eigene Anforderungen an das Protokoll, gehen diese vor.

    • Datum, Ort und Uhrzeit · Wozu sie im Protokoll steht: Ordnet die Beschlüsse einer bestimmten Versammlung zu · Grundlage: AG Koblenz
    • Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer · Wozu sie im Protokoll steht: Der Versammlungsleiter stellt Beschlussfähigkeit und Abstimmungsergebnisse fest · Grundlage: AG Koblenz; Aufgaben des Versammlungsleiters: BMJV
    • Zahl der erschienenen Mitglieder, bei Abweichung auch der Stimmberechtigten · Wozu sie im Protokoll steht: Bezugsgröße für die Beschlussfähigkeit und für Mehrheiten, die die Satzung an die Zahl der Erschienenen knüpft · Grundlage: AG Koblenz
    • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung · Wozu sie im Protokoll steht: Zeigt, dass Form und Voraussetzungen der Einberufung eingehalten sind · Grundlage: AG Koblenz; Regeln dazu in der Satzung (§ 58 Nr. 4 BGB)
    • Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie mit der Einladung mitgeteilt wurde oder nach der Satzung nicht mitgeteilt werden musste · Wozu sie im Protokoll steht: Ohne abweichende Satzungsregel ist ein Beschluss nur gültig, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet war · Grundlage: § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB; AG Koblenz
    • Feststellung der Beschlussfähigkeit · Wozu sie im Protokoll steht: Belegt, dass ein Quorum nach der Satzung erreicht war · Grundlage: AG Koblenz; Quorum nur nach Satzung (BMJV)
    • Gestellte Anträge · Wozu sie im Protokoll steht: Hält fest, worüber abgestimmt wurde; eine Begründung ist entbehrlich · Grundlage: AG Koblenz
    • Art der Abstimmung · Wozu sie im Protokoll steht: Schriftlich, auf Zuruf oder per Handzeichen, bei hybrider Versammlung auch elektronisch · Grundlage: AG Koblenz; § 32 Abs. 2 BGB
    • Ergebnis mit Ja, Nein, Enthaltungen und ungültigen Stimmen · Wozu sie im Protokoll steht: Die Mehrheit bemisst sich nach den abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zählen dabei nicht mit · Grundlage: § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB; BMJV; AG Koblenz
    • Bei Wahlen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Annahme der Wahl · Wozu sie im Protokoll steht: Die Bestellung wird erst mit der Annahme wirksam, und die Daten braucht der Notar für die Anmeldung · Grundlage: BMJV; AG Koblenz; Justiz Bayern
    • Bei Satzungsänderungen: vollständiger Wortlaut der geänderten Bestimmungen · Wozu sie im Protokoll steht: Der Anmeldung liegen eine Abschrift des Beschlusses und der Wortlaut der Satzung bei · Grundlage: § 71 Abs. 1 BGB; AG Koblenz
    • Unterschriften · Wozu sie im Protokoll steht: Protokollführer und die Personen, die die Satzung vorsieht · Grundlage: AG Koblenz; Satzung

    Vorlage: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Kopieren

    Die folgende Gliederung kopierst du in dein eigenes Dokument. Die Vorlage passt für die ordentliche Mitgliederversammlung, in vielen Vereinen Jahreshauptversammlung genannt, und für die außerordentliche. Eckige Klammern markieren, was du ersetzt oder streichst. Die Blöcke für Wahlen und Satzungsänderungen brauchst du nur, wenn sie auf der Tagesordnung stehen, die Zeilen zur elektronischen Teilnahme nur bei einer hybriden oder virtuellen Versammlung.

    Protokoll der [ordentlichen / außerordentlichen] Mitgliederversammlung des [Name des Vereins] e. V. vom [Datum]

    • Ort: [Anschrift des Versammlungsorts]
    • Beginn: [Uhrzeit] Uhr
    • Versammlungsleiter: [Vorname Name, Funktion]
    • Protokollführer: [Vorname Name]
    • [Nur bei hybrider oder virtueller Versammlung: elektronische Teilnahme über [Verfahren]]

    Tagesordnung

    • TOP 1: Eröffnung und Feststellungen
    • TOP 2 bis TOP [Nr.]: [Gegenstände, wie sie in der Einladung bezeichnet sind]

    TOP 1: Eröffnung und Feststellungen

    Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung um [Uhrzeit] Uhr und stellt fest:

    • Die Einladung wurde am [Datum] [in der Form nach § [Nr.] der Satzung] an alle Mitglieder versandt. Die Versammlung ist satzungsgemäß einberufen.
    • Die Tagesordnung wurde mit der Einladung mitgeteilt. [Oder: Eine Mitteilung der Tagesordnung war nach der Satzung nicht notwendig.]
    • [Bei hybrider oder virtueller Versammlung: Die Einladung gab an, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.]
    • Erschienen sind [Zahl] Mitglieder[, davon [Zahl] am Versammlungsort und [Zahl] elektronisch]. Stimmberechtigt sind [Zahl]. [Vertreten werden [Zahl] Mitglieder nach § [Nr.] der Satzung.] [Die Anwesenheitsliste liegt als Anlage [Nr.] bei.]
    • Die Versammlung ist [nach § [Nr.] der Satzung] beschlussfähig.

    TOP [Nr.]: [Gegenstand, wie in der Einladung bezeichnet]

    • Antrag von [Vorstand / Vorname Name]: „[Wortlaut des Antrags]“
    • Art der Abstimmung: [Handzeichen / Zuruf / schriftlich / elektronisch über [Verfahren]]
    • Anwesende Stimmberechtigte bei der Abstimmung: [Zahl]
    • Ergebnis: [Zahl] Ja, [Zahl] Nein, [Zahl] Enthaltungen, [Zahl] ungültige Stimmen
    • Der Versammlungsleiter stellt fest und gibt bekannt: Der Antrag ist [angenommen / abgelehnt].

    TOP [Nr.]: Wahl [des Amts]

    • Vorgeschlagen: [Vorname Name]
    • Art der Abstimmung: [Verfahren]
    • Ergebnis: [Zahl] Ja, [Zahl] Nein, [Zahl] Enthaltungen, [Zahl] ungültige Stimmen
    • Gewählt ist [Vorname Name], geboren am [Datum], wohnhaft [Anschrift].
    • Auf Frage des Versammlungsleiters erklärt [Vorname Name], die Wahl anzunehmen. [Ist die gewählte Person nicht anwesend: Vermerk, wann und in welcher Form sie die Annahme erklärt hat.]

    TOP [Nr.]: Änderung von § [Nr.] der Satzung

    • Die Einladung bezeichnete die geplante Änderung im Einzelnen [und enthielt ihren künftigen Wortlaut].
    • Neuer Wortlaut von § [Nr.]: „[vollständiger Wortlaut]“ [Oder: Der Wortlaut ergibt sich aus der Anlage [Nr.] „Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom [Datum]“, die wie das Protokoll unterschrieben ist.]
    • Art der Abstimmung: [Verfahren]
    • Ergebnis: [Zahl] Ja, [Zahl] Nein, [Zahl] Enthaltungen, [Zahl] ungültige Stimmen
    • Erforderliche Mehrheit: [drei Viertel der abgegebenen Stimmen nach § 33 Abs. 1 BGB / Mehrheit nach § [Nr.] der Satzung]
    • Der Versammlungsleiter stellt fest: Die Satzungsänderung ist [angenommen / abgelehnt].

    Schluss

    Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung um [Uhrzeit] Uhr.

    [Ort], den [Datum]

    • [Unterschrift] [Vorname Name], Protokollführer
    • [Unterschrift] [Vorname Name], Versammlungsleiter
    • [Weitere Unterschriften, soweit die Satzung sie vorsieht]

    Anlagen: [Anwesenheitsliste, Einladung mit Tagesordnung, Wortlaut der Satzungsänderung]

    Verlaufs-, Ergebnis- oder Beschlussprotokoll: welche Form passt

    Wie Beschlüsse aufgezeichnet werden, soll nach § 58 Nr. 4 BGB die Satzung festlegen. Trifft sie dazu keine Regelung, liegt es laut Koblenzer Merkblatt im Ermessen des Protokollführers, ein Ablauf- oder ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Gesetz spricht von der Beurkundung der Beschlüsse, die Namen der Protokollformen stammen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch:

    • Verlaufsprotokoll: gibt den Verlauf der Aussprache zu jedem Tagesordnungspunkt wieder, mit den wesentlichen Wortmeldungen und dem Ergebnis.
    • Ergebnisprotokoll: hält zu jedem Tagesordnungspunkt das Ergebnis fest, also Anträge, Abstimmungen und Beschlüsse, ohne den Weg dorthin.
    • Beschlussprotokoll: beschränkt sich auf die gefassten Beschlüsse mit Wortlaut und Abstimmungsergebnis. Diesen Begriff verwendet auch der Leitfaden des BMJV.

    Welche Form du wählst, ändert nichts an den Mindestangaben: Auch ein knappes Ergebnisprotokoll sollte die Zahlen und Feststellungen aus der Tabelle oben enthalten. Ein Verlaufsprotokoll lohnt sich, wenn Mitglieder, die nicht dabei waren, nachvollziehen sollen, wie eine Entscheidung zustande kam.

    Beschlussfähigkeit und Anwesenheit sauber feststellen

    Das Vereinsrecht stellt laut BMJV keine besonderen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit: Beschlussfähig ist eine Mitgliederversammlung, wenn wenigstens ein Mitglied erschienen ist, das Beschlüsse fassen kann. Vereinssatzungen legen laut Leitfaden allerdings häufig ein Quorum fest, vor allem für wichtige Entscheidungen. Der Versammlungsleiter eröffnet die Versammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest, und diese Feststellung gehört ins Protokoll.

    Das Koblenzer Merkblatt nennt die Zahl der erschienenen Mitglieder und, wenn sie abweicht, die Zahl der Stimmberechtigten. Die beiden Zahlen können aus mehreren Gründen auseinanderliegen:

    • Deine Satzung kann regeln, welche Mitglieder stimmberechtigt sind und wie viele Stimmen sie haben. Ohne eine solche Regel hat laut BMJV jedes Mitglied eine Stimme. Die Satzung kann bestimmten Mitgliedern aber auch ein mehrfaches Stimmrecht geben.
    • Nach § 34 BGB ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Davon kann auch die Satzung nicht abweichen (§ 40 Satz 2 BGB), und die Zahl der Stimmberechtigten ändert sich dann für diesen einen Tagesordnungspunkt.
    • Ist ein Mitglied selbst eine GmbH oder ein eingetragener Verein, gibt laut BMJV dessen Vertretungsorgan die Stimme ab. Bevollmächtigte stimmen nur ab, wenn die Satzung das gestattet. Halte in beiden Fällen fest, wer für welches Mitglied abgestimmt hat.

    Ja, Nein, Enthaltungen und ungültige Stimmen zählst du getrennt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und Enthaltungen bleiben laut BMJV bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Ein Rechenbeispiel: Über eine Satzungsänderung stimmen 124 Mitglieder mit Ja und 38 mit Nein, 15 enthalten sich. Abgegeben sind 162 Stimmen, drei Viertel davon sind 121,5, und die Änderung hat die Mehrheit nach § 33 Abs. 1 BGB erreicht.

    Wer die Enthaltungen fälschlich mitzählt, kommt auf 177 Stimmen und eine Schwelle von 132,75, und dieselbe Abstimmung wäre damit gescheitert. Regelt deine Satzung die Mehrheiten anders, gilt ihre Rechnung.

    Die zu Beginn festgestellte Zahl gilt nicht automatisch für die letzte Abstimmung. Wenn Mitglieder zwischen den Tagesordnungspunkten gehen oder dazukommen, halte vor jeder Abstimmung, für die deine Satzung ein Quorum oder eine besondere Mehrheit verlangt, die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten erneut fest. Ob die Beschlussfähigkeit dann neu festzustellen ist, steht, wenn überhaupt, in deiner Satzung. Wer im Einzelnen da war, belegt die Anwesenheitsliste, die du dem Protokoll beilegst.

    Hybride und virtuelle Mitgliederversammlung: was zusätzlich ins Protokoll gehört

    Seit dem 21. März 2023 regelt § 32 Abs. 2 BGB Mitgliederversammlungen mit elektronischer Teilnahme, und laut BMJV gilt das auch für Vereine, deren Satzung dazu nichts sagt. Den Wortlaut haben wir am 16. September 2026 geprüft. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:

    • Hybride Versammlung: Bei der Einberufung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort elektronisch teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
    • Virtuelle Versammlung: Die Mitglieder nehmen ausschließlich elektronisch teil. Einberufen werden kann sie, wenn die Mitglieder zuvor beschlossen haben, dass künftige Versammlungen auch virtuell stattfinden können.

    In beiden Fällen muss die Einladung angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können. Das BMJV nennt als Beispiele Telefonkonferenz, Chat und Abstimmung per E-Mail. Deine Satzung kann hybride und virtuelle Versammlungen auch ausschließen oder die Einzelheiten anders regeln.

    Das Koblenzer Merkblatt erwähnt diese Formen nicht. Aus § 32 Abs. 2 BGB und den Mindestangaben leiten wir vier Ergänzungen ab, mit denen ein Protokoll nachvollziehbar bleibt:

    • die Feststellung, dass die Einladung die elektronische Teilnahme vorsah und angab, wie Mitglieder ihre Rechte ausüben
    • bei einer virtuellen Versammlung den Beschluss, der sie zugelassen hat, mit dem Datum der Versammlung, die ihn gefasst hat
    • die Zahl der erschienenen Mitglieder, getrennt nach Versammlungsort und elektronischer Teilnahme
    • zu jeder Abstimmung die Art der Stimmabgabe für beide Gruppen, etwa Handzeichen im Saal und elektronische Stimmabgabe für die zugeschalteten Mitglieder

    Davon zu unterscheiden ist der Beschluss ohne Versammlung nach § 32 Abs. 3 BGB. Soweit die Satzung nichts anderes regelt, ist er gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung in Textform erklären, laut BMJV zum Beispiel per E-Mail. Wie du eine hybride Tagung technisch und organisatorisch planst, beschreibt unser Guide hybride Events planen und durchführen, und was ein hybrides Event ausmacht, steht im Glossar.

    Wahlen, Satzungsänderungen und der Weg ins Vereinsregister

    Wahlen zum Vorstand

    Den Vorstand bestellt nach § 27 Abs. 1 BGB die Mitgliederversammlung durch Beschluss, es sei denn, die Satzung weist diese Aufgabe einem anderen Organ zu (§ 40 BGB). Ohne abweichende Satzungsregel ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Bestellung hat laut BMJV zwei Teile: die Wahl und die Annahme durch die gewählte Person. Ist sie anwesend, fragt der Versammlungsleiter laut Leitfaden üblicherweise direkt nach der Wahl, ob sie annimmt, und ihre Antwort gehört ins Protokoll.

    Für die Anmeldung nennt das Koblenzer Merkblatt Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jeder gewählten Person. Jede Änderung des Vorstands meldet der Vorstand zur Eintragung an (§ 67 Abs. 1 BGB). Laut Merkblatt der bayerischen Justiz bekommt der Notar dafür eine Kopie des Protokolls der Versammlung, in der gewählt wurde. Die Anmeldung ist nach § 77 BGB öffentlich zu beglaubigen, und die Beglaubigung per Videokommunikation ist zulässig.

    Satzungsänderungen

    Eine Satzungsänderung braucht nach § 33 Abs. 1 BGB drei Viertel der abgegebenen Stimmen, eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder. Mitglieder, die nicht erschienen sind, müssen ihre Zustimmung zu einer Zweckänderung in Textform erklären. Beides gilt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

    Schon die Einladung muss laut BMJV die geplante Änderung im Einzelnen bezeichnen. Die bloße Ankündigung „Satzungsänderung“ reicht laut BMJV nicht, und die bayerische Justiz empfiehlt, den künftigen Wortlaut der Einladung beizulegen.

    Ins Protokoll gehört der vollständige Wortlaut der geänderten Bestimmungen. Steht er nicht im Protokoll selbst, vermerkst du laut Koblenzer Merkblatt, dass er sich aus einer Anlage ergibt. Diese Anlage wird als „Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom …“ überschrieben und wie das Protokoll unterschrieben. Wird die Satzung insgesamt neu gefasst, schlägt das Merkblatt diese Feststellung vor: „Die Satzung wurde geändert und zugleich mit … Stimmen bei … Stimmenthaltungen und … ungültigen Stimmen sowie … Gegenstimmen nach beigefügter Anlage neu gefasst“.

    Wirksam wird die Änderung erst mit der Eintragung ins Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 BGB). Laut bayerischer Justiz bekommt der Notar für die Anmeldung eine Kopie des Protokolls und die neue Satzung.

    Häufige Fragen zum Protokoll der Mitgliederversammlung

    Wer führt das Protokoll der Mitgliederversammlung?

    Das soll die Satzung regeln: Nach dem Leitfaden des BMJV bestimmt sie, wer für die Beurkundung der Beschlüsse zuständig ist. Enthält sie keine bindende Regel, gestaltet die Mitgliederversammlung ihr Verfahren selbst. Den Namen des Protokollführers nennt das Merkblatt des Amtsgerichts Koblenz unter den Mindestangaben.

    Muss das Protokoll einer Mitgliederversammlung unterschrieben werden?

    Wer unterschreibt, richtet sich nach der Satzung. Nach dem Merkblatt des Amtsgerichts Koblenz sind das der Protokollführer und die Personen, die die Satzung dafür vorsieht. Für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist die Beurkundung laut BMJV keine Voraussetzung, für die Anmeldung beim Vereinsregister erwarten die Registergerichte das unterschriebene Protokoll trotzdem.

    Was ist der Unterschied zwischen Ergebnis- und Beschlussprotokoll?

    Ein Ergebnisprotokoll hält zu jedem Tagesordnungspunkt das Ergebnis fest, ein Beschlussprotokoll nur die gefassten Beschlüsse mit Wortlaut und Abstimmungsergebnis. Die Begriffe stammen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Regelt die Satzung nichts, wählt laut Koblenzer Merkblatt der Protokollführer zwischen Ablauf- und Ergebnisprotokoll.

    Wie wird die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung festgestellt?

    Der Versammlungsleiter stellt sie nach der Eröffnung fest, und das Protokoll nennt dazu die Zahl der erschienenen und gegebenenfalls der stimmberechtigten Mitglieder. Das Gesetz stellt laut BMJV keine besonderen Anforderungen, beschlussfähig ist die Versammlung schon mit einem erschienenen Mitglied. Ein Quorum ergibt sich nur aus der Satzung.

    Was muss beim Vereinsregister eingereicht werden?

    Bei einer Vorstandsänderung eine Abschrift der Urkunde über die Änderung (§ 67 Abs. 1 BGB), laut bayerischer Justiz eine Kopie des Protokolls der Versammlung, in der gewählt wurde. Bei einer Satzungsänderung eine Abschrift des Beschlusses und der Wortlaut der Satzung (§ 71 Abs. 1 BGB). Die Anmeldung selbst geben Mitglieder des Vorstands in öffentlich beglaubigter Form ab (§ 77 BGB).

    Wenn die Mitgliederversammlung Teil einer Jahrestagung ist

    Findet die Mitgliederversammlung als Programmpunkt einer Jahrestagung statt, sind mehr Menschen im Haus als Mitglieder: Gäste, Vortragende, Aussteller und dein eigenes Team. Zwischen zwei Tagesordnungspunkten kommen Mitglieder aus einer Session nach oder gehen zum nächsten Termin. Am schwersten sauber festzuhalten ist dann die Zahl der Stimmberechtigten zum Zeitpunkt jeder Abstimmung.

    Drei Entscheidungen vor der Tagung machen das Protokoll einfacher:

    • Lege schon bei der Anmeldung fest, wer als Mitglied und wer als Gast kommt.
    • Gib der Versammlung einen eigenen Raum mit eigenem Einlass, damit die Zahl am Saaleingang erfasst wird, getrennt vom Einlass zur Tagung.
    • Kläre mit dem Versammlungsleiter, vor welchen Abstimmungen er die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten neu feststellt.

    Die Zahl der Erschienenen muss dabei nicht von einer Strichliste auf dem Klemmbrett kommen. Über Streavent melden sich Mitglieder und Gäste mit getrennten Ticketarten an, und am Einlass checkt sie dein Team per QR-Code-Scan oder Namenssuche ein. Legst du die Versammlung als eigene Session an, checkst du die Mitglieder am Saaleingang gesondert ein, und wie viele Teilnehmende eingecheckt sind, zeigt das Check-in-Management in Echtzeit. Nach der Versammlung lädst du die Teilnehmerliste herunter und legst sie dem Protokoll als Anwesenheitsliste bei.

    Die Liste ist eine Grundlage für das Protokoll, mehr leistet sie nicht. Ob jemand stimmberechtigt ist, ergibt sich aus deiner Satzung und deiner Mitgliederverwaltung, die Beschlussfähigkeit stellt der Versammlungsleiter fest, und unterschrieben wird das Protokoll vom Protokollführer und, je nach Satzung, vom Versammlungsleiter. Für Abstimmung und Auszählung gilt das Verfahren, das deine Satzung oder die Versammlung festlegt.

    Was Streavent darüber hinaus für Verbände mit mehreren Tagungen im Jahr abdeckt, steht auf unserer Seite Eventsoftware für Verbände. Die Anmeldung mit getrennten Ticketarten und den Check-in am Saaleingang zeigen wir dir gern am Beispiel deiner nächsten Mitgliederversammlung: Demo vereinbaren.

    Über den Autor

    Felix Schwencke

    Co-Founder Streavent

    Felix hat über 200 Events organisiert. Seit 2020 baut er mit Streavent die Plattform, die er sich als Eventmanager selbst gewünscht hätte: Ticketing, Check-in, Streaming und Badge-Druck in einem Tool.