Ein Sicherheitskonzept hält alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen fest, die der Veranstalter im Vorfeld einer Veranstaltung vorsieht. Aufgestellt und umgesetzt wird es vom Veranstalter oder vom Betreiber der Versammlungsstätte. Die Sicherheitsbehörden prüfen, ob es plausibel und schlüssig ist. Zwingend ist ein formelles Sicherheitskonzept bei Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen. Je nach Gefährdungslage kann die Behörde es auch bei kleineren Veranstaltungen verlangen.
Die Regeln dafür sind Landesrecht. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung der Bauministerkonferenz ist eine Vorlage für die Länder, verbindlich ist die Verordnung deines Bundeslandes.
Diese Anleitung gibt dir eine Gliederung mit acht Kapiteln nach dem Muster-Inhaltsverzeichnis der Feuerwehr Düsseldorf und nennt zu jeder Anforderung die Vorschrift, aus der sie stammt. Eine Rechtsberatung ist das nicht: Was für deine Veranstaltung gilt, entscheidet die zuständige Behörde.
Das Wichtigste in Kürze
Ausgangspunkt ist § 43 der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO). Absatz 1 knüpft die Pflicht an eine Einschätzung: „Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.“ Absatz 2 wird konkret. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen stellt der Betreiber das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden auf, insbesondere mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten.
Unterhalb dieser Schwelle hängt es von der Veranstaltung ab. Laut der Landeshauptstadt München kann ein formelles Sicherheitskonzept je nach Gefährdungslage „bereits bei geringerer Besucherzahl gefordert werden“, auch außerhalb von Versammlungsstätten. Das entscheiden die Sicherheitsbehörden im Einzelfall, eine feste Zahl nennt die Stadt nicht.
Für welche Orte die Verordnung gilt, regelt § 1. Dazu gehören Versammlungsstätten mit Räumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, und Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen für mehr als 1.000 Personen. Maßgeblich ist also, was der Raum fasst. Auch eine Tagung mit 150 Teilnehmenden kann deshalb in einer Versammlungsstätte im Sinne der Verordnung stattfinden.
Wer verantwortlich ist, folgt aus § 38. Nach Absatz 1 ist der Betreiber „für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich“. Nach Absatz 5 kann er diese Pflichten durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, seine eigene Verantwortung bleibt dabei unberührt. Wenn du einen Saal anmietest, prüfe im Mietvertrag, ob und welche Pflichten auf dich übergehen.
Das Konzept schreiben nicht die Behörden. Laut Stadt München wird es „immer vom Veranstalter oder Betreiber“ aufgestellt und umgesetzt, die Sicherheitsbehörden prüfen „nur die Plausibilität und Schlüssigkeit“. Den Antrag oder die Anzeige der Veranstaltung ersetzt es nicht.
Kläre deshalb früh mit dem Ordnungsamt oder Veranstaltungsbüro deiner Kommune, ob du ein formelles Konzept brauchst, bis wann und in welcher Form. Eine bundesweit einheitliche Frist haben wir nicht gefunden.
Wie Anmeldungen und Check-ins bei Streavent auf einer Plattform zusammenlaufen, zeigen wir dir am Beispiel deiner Tagung: Buche eine Demo.
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung stammt von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (Fassung Juni 2005, zuletzt geändert im Juli 2014). Gültig ist, was dein Bundesland daraus gemacht hat, und zwei Beispiele zeigen, wie weit das auseinandergehen kann.
Bayern hat eine eigene Versammlungsstättenverordnung vom 2. November 2007, deren Text seit dem 1. September 2018 gilt. Der bayerische § 43 entspricht dem Muster inhaltlich. Der bayerische § 42 heißt aber nur „Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne“ und enthält keine Pflicht zu einem Räumungskonzept. Im Muster verlangt derselbe Paragraf ein gesondertes Räumungskonzept für Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Personen bestimmt sind, sofern die Räumung nicht schon im Sicherheitskonzept steht.
Nordrhein-Westfalen hat keine Verordnung mit diesem Namen. Die Regeln für Versammlungsstätten stehen dort in Teil 1 (§§ 1 bis 46) der Sonderbauverordnung (SBauVO) vom 2. Dezember 2016. Deren § 43 entspricht dem Muster inhaltlich, nennt unter den Behörden für die Abstimmung aber die Brandschutzdienststelle anstelle der Feuerwehr.
Nenne deshalb in der Einleitung deines Konzepts die Verordnung, die an deinem Veranstaltungsort gilt, mit Datum und Paragraf. „Laut Versammlungsstättenverordnung“ reicht als Quelle nicht, weil es mehrere davon gibt. Die Paragrafen in dieser Anleitung beziehen sich auf die Musterverordnung, gleiche sie mit der Fassung deines Landes ab.
Eine Gliederung schreibt die Musterverordnung nicht vor. Frei verfügbar ist das Muster-Inhaltsverzeichnis der Feuerwehr Düsseldorf. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen veröffentlicht es als Anlage 3 zu seinem Orientierungsrahmen für Veranstaltungen, dazu ein Merkblatt zur Erstellung und Prüfung von Sicherheitskonzepten (Stand Februar 2020).
Beide sind für Veranstaltungen im Freien geschrieben, und das Inhaltsverzeichnis nennt sich selbst „eine mögliche Gliederung“. Du kannst die Struktur auch für eine Tagung im Saal nutzen. Welche Inhalte deine Behörde im Einzelnen erwartet, klärst du mit ihr.
Die acht Kapitel, jeweils mit dem, was hineingehört:
Unter dem Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ laufen bei einer Veranstaltung zwei Dokumente mit unterschiedlichem Gegenstand. Das erste ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Darin ermittelt der Arbeitgeber, welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Es geht also um die Menschen, die auf der Veranstaltung arbeiten.
Das zweite steht in Kapitel 6 des Sicherheitskonzepts und betrachtet die Teilnehmenden: wer kommt, wie viele gleichzeitig da sind, wie sie an- und abreisen und wo an Einlässen und Engstellen Gedränge entstehen kann. Für dieselbe Veranstaltung können beide Beurteilungen nötig sein, und die eine deckt die andere nicht ab.
Für die Beurteilung im Konzept schlägt das Merkblatt eine Matrix mit fünf Feldern vor. Eine ausgefüllte Zeile für einen Kongress könnte so aussehen, das Beispiel ist frei erfunden:
Wie viele Menschen ein Saal aufnehmen darf, steht in den genehmigten Unterlagen der Versammlungsstätte. Nach § 44 MVStättVO gehört zu den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept, das unter anderem die maximal zulässige Personenzahl und die Rettungswege darstellt. Dazu kommt ein Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200, für jede vorgesehene Anordnung ein eigener. Nach § 32 darf die genehmigte Zahl der Besucherplätze nicht überschritten und ihre Anordnung nicht geändert werden.
Für dein Kapazitätsmanagement heißt das: Fordere beim Betreiber den genehmigten Plan für genau deine Bestuhlung an und lege ihn deinem Konzept als Kapazitätsnachweis bei. Auf die Anordnung kommt es an. Soweit die Bauvorlagen nichts anderes ergeben, rechnet § 1 Abs. 2 mit einer Person je Quadratmeter bei Sitzplätzen an Tischen und mit zwei bei Sitzplätzen in Reihen. Ein Umbau von Tischen auf Reihen ändert also die Rechengrundlage.
Die Breite der Rettungswege bemisst § 7 Abs. 4 nach der größtmöglichen Personenzahl. Vorgeschrieben sind mindestens 1,20 m je 600 Personen bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien und 1,20 m je 200 Personen bei allen anderen, etwa Kongresszentren und Stadthallen. Jeder Teil eines Rettungswegs muss mindestens 1,20 m breit sein, bei Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen genügen 0,90 m. Wer die Regel verkürzt als „1,20 m pro 200 Personen“ wiedergibt, setzt die nötige Breite im Freien dreimal so hoch an wie vorgeschrieben.
Von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum sind es nach § 7 Abs. 1 höchstens 30 m. In Räumen mit mehr als 5 m lichter Höhe sind Verlängerungen bis höchstens 60 m zulässig.
Rettungswege müssen nach § 31 ständig freigehalten werden, und ihre Türen dürfen während des Betriebs nicht verschlossen sein. Das gilt auch für alles, was du selbst aufstellst: Check-in-Counter, Garderobe, Roll-ups und Absperrungen haben in Rettungswegen nichts zu suchen.
Für die Zugänge sieht das Merkblatt Angaben vor, die helfen, hohe Personendichten zu vermeiden, darunter jeder Ausgang mit seiner Breite, den Hindernissen davor und der Breite, die tatsächlich bleibt. Übertragen auf eine Tagung heißt das: Du listest jeden Eingang auf und schreibst dazu, was ihn schmaler macht, etwa die Schlange am Check-in oder am Badge-Druck. Wo sich Wege kreuzen, planst du die Besucherlenkung mit ein. Wie viele Check-in-Stationen du brauchst, steht in unserem Leitfaden zum Einlassmanagement bei Veranstaltungen.
Nach § 43 Abs. 4 sind Ordnungsdienstleitung und Ordnungsdienstkräfte für „die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl“ verantwortlich. Dafür brauchen sie während der Veranstaltung eine Zahl, auf die sie sich verlassen können. Am einfachsten entsteht sie mit einem Handzähler am Eingang. Was eine Eventplattform dazu beitragen kann, beschreiben wir weiter unten.
Das Merkblatt unterscheidet zwei Begriffe. Szenarien sind Ereignisse oder Einflüsse, die die Sicherheit einer Veranstaltung beeinträchtigen können, etwa Unwetterwarnungen, Drohszenarien, ein nicht zuzuordnender Gegenstand, die Überfüllung von Veranstaltungsbereichen oder Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei. Prozedere sind die abgestimmten Reaktionen darauf: Absage, Abbruch, Unterbrechung, Umleitung, Räumung und Sicherung der Fläche sowie die Information der übrigen Beteiligten.
Die Notfallszenarien für die allgemeine Eventplanung findest du in unserer Checkliste zur Eventplanung. Im Sicherheitskonzept geht es eine Ebene tiefer. Dort bekommt jedes Szenario eine eigene Checkliste mit festem Aufbau:
Das Beispiel im Merkblatt ergänzt Kriterien, ab wann ein Szenario gilt. Für einen überfüllten Saal auf einer Tagung kann das so aussehen:
Checkliste: Überfüllung eines Veranstaltungsbereichs
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen verlangt § 43 Abs. 2, dass die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen im Sicherheitskonzept festgelegt sind. Laut Merkblatt werden sie als Text und bei einer Beschallungsanlage zusätzlich als Audiodatei vorgehalten. Im Ernstfall muss dann niemand mehr formulieren.
Die Räumung der Versammlungsstätte selbst plant nach § 42 MVStättVO der Betreiber im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle. Er stellt eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept auf, mit den Maßnahmen für eine schnelle und geordnete Räumung unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung. Wie oben beschrieben, fehlt das Räumungskonzept im bayerischen § 42, dort legt die Brandschutzordnung die Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderung fest. Fordere diese Unterlagen beim Betreiber an und baue dein Konzept darauf auf.
Den Ordnungsdienst regelt § 43 MVStättVO in vier Punkten:
Eine feste Personalstärke nennt die Musterverordnung nicht, die Staffelung wird im Konzept festgelegt. Faustregeln ohne Quelle helfen dir in der Abstimmung deshalb wenig. Leite die Zahl aus deiner Gefährdungsbeurteilung ab und stimme sie mit der Behörde ab.
Das Düsseldorfer Merkblatt ergänzt Hinweise zur Beauftragung. Der Veranstalter bestellt den Ordnungsdienst, trägt die Verantwortung für dessen Auswahl und stattet die Kräfte mit Ausweisen aus. Die Aufgaben werden bei der Auftragsvergabe festgeschrieben. Sicherheitsrelevante Positionen mit Aufgaben aus dem Bewachungsgewerbe dürfen laut Merkblatt nur einem gewerblichen Ordnungsdienst nach § 34a Gewerbeordnung übertragen werden.
Eine Eventplattform liefert Zahlen, die in einzelne Kapitel des Konzepts einfließen können. Das Konzept, die Abstimmung mit den Behörden und die Verantwortung bleiben bei Veranstalter und Betreiber. Bei Streavent sind es drei Stellen:
Genauso wichtig ist, was die Plattform nicht leistet. Eine Check-in-Zahl erfasst Eintritte. Wer den Saal wieder verlässt, bleibt darin enthalten, solange niemand den Austritt erfasst, und wer ohne Scan hineinkommt, fehlt.
Die Zahl zeigt also, wie viele Menschen hereingekommen sind. Wie viele gerade im Raum sind, ist eine andere Frage, und wie der Ordnungsdienst mit der Zahl arbeitet, legst du im Konzept fest. Streavent schreibt kein Sicherheitskonzept, ersetzt keinen Ordnungsdienst, ist kein zertifiziertes Sicherheitssystem und macht keine Veranstaltung sicher.
Wenn du für eine Behörde oder einen Verband planst, findest du auf unseren Seiten für Behörden und für Vereine und Verbände, wie Anmeldung, Check-in und Auswertung dort zusammenspielen.
Nach § 43 der Muster-Versammlungsstättenverordnung, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert, und in jedem Fall in Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen. Je nach Gefährdungslage kann die Behörde es auch bei kleineren Veranstaltungen verlangen, verbindlich sind die Verordnung deines Bundeslandes und die Entscheidung der Behörde.
Verantwortlich ist nach § 38 MVStättVO der Betreiber der Versammlungsstätte. Er kann seine Pflichten schriftlich auf den Veranstalter übertragen, bleibt aber selbst verantwortlich, und die Behörden prüfen das eingereichte Konzept auf Plausibilität und Schlüssigkeit.
Frei verfügbar ist das Muster-Inhaltsverzeichnis der Feuerwehr Düsseldorf, das das Innenministerium Nordrhein-Westfalen mit einem Merkblatt zu den Inhalten veröffentlicht. Manche Kommunen, etwa München, arbeiten mit eigenen Formularen, frage deshalb bei deinem Ordnungsamt nach.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erstellt der Arbeitgeber für die Beschäftigten und ihre Arbeit. Das Sicherheitskonzept betrifft die Veranstaltung und ihre Teilnehmenden und enthält eine eigene Gefährdungsbeurteilung zu Wegen, Kapazitäten, Einlässen und Engstellen.
Die feste Schwelle in § 43 Abs. 2 knüpft an die Versammlungsstätte an, also an mehr als 5.000 Besucherplätze. Ob die Art deiner Tagung darunter trotzdem ein Konzept erfordert, entscheidet die zuständige Behörde, deshalb klärst du das früh mit dem Ordnungsamt.
Ein Sicherheitskonzept für deine Veranstaltung entsteht in drei Schritten. Kläre zuerst mit dem Ordnungsamt, ob du eines brauchst und welche Landesverordnung gilt. Hole dann beim Betreiber den genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, die Brandschutzordnung und, wo vorhanden, das Räumungskonzept. Fülle schließlich die acht Kapitel der Vorlage aus, mit Namen, Nachweisen und einer Checkliste je Szenario, und reiche das Konzept mit Version und Verteiler ein.
Die Anmeldezahlen für Kapitel 6 und die Check-in-Zahl für den Ordnungsdienst kann dir eine Eventplattform liefern. Wenn du sehen willst, wie Anmeldungen, Check-ins und Anwesenheit bei Streavent für deine Tagung zusammenlaufen, buche eine Demo.