Eine Fotoeinwilligung brauchst du vor allem dann, wenn du Bilder einzelner Teilnehmender für Werbung, Social Media oder Print nutzen willst. Sie muss freiwillig sein, für jeden Zweck einzeln gelten, jederzeit widerrufbar sein, und du musst sie nachweisen können. Für das Fotografieren selbst und für Übersichtsbilder vom Geschehen kommt oft das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, dann aber mit klarer Information vorab.
Unten findest du eine Einverständniserklärung für Fotos als Vorlage zum Kopieren, eine Kurzfassung für das Anmeldeformular, die Pflichtangaben mit ihrer Quelle und die Regeln für Gruppenfotos, Widerruf und den Hinweis auf dem Namensschild. Welche Rechtsgrundlage für welche Teilnehmerdaten gilt, steht in unserem Leitfaden zum Datenschutz bei Veranstaltungen. Hier findest du die Vorlagen dazu.
Eine Rechtsberatung ist das nicht. Die Seite fasst zusammen, was in Gesetz und Verordnung steht und was die Datenschutzaufsicht dazu veröffentlicht hat. Für deinen konkreten Fall sprich mit deinem Datenschutzbeauftragten.
Das Wichtigste in Kürze
Die folgende Vorlage ist für einen Ausdruck am Einlass, ein PDF zum Unterschreiben oder eine eigene Seite im Anmeldeprozess gedacht. Ersetze alles in eckigen Klammern und streiche die Zwecke, die du nicht brauchst. Jeder Zweck hat ein eigenes Kästchen, weil eine Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO nur für den bestimmten Fall gilt.
Einwilligung in Foto- und Videoaufnahmen
Veranstaltung: [Name der Veranstaltung], [Datum], [Ort]
Verantwortlich: [Name des Veranstalters], [Anschrift], [E-Mail-Adresse]
Datenschutzbeauftragte Person: [Kontakt, falls benannt]
Auf der Veranstaltung fotografiert und filmt [der Veranstalter / ein vom Veranstalter beauftragter Fotograf]. Ich willige ein, dass Aufnahmen, auf denen ich erkennbar bin, für die angekreuzten Zwecke verwendet werden:
☐ Bericht über die Veranstaltung auf [Website, mit Adresse]
☐ Beiträge auf [Social-Media-Kanäle einzeln nennen]
☐ Gedruckte Publikationen: [etwa Mitgliederzeitschrift, Jahresbericht]
☐ Werbung für künftige Veranstaltungen: [etwa Programmheft, Anzeigen, Event-Website]
☐ Weitergabe an die Presse zur Berichterstattung über diese Veranstaltung
Mein Name darf zusammen mit der Aufnahme genannt werden: ☐ ja ☐ nein
Die Einwilligung ist freiwillig. Wenn ich nicht einwillige, kann ich trotzdem an der Veranstaltung teilnehmen und habe dadurch keine Nachteile.
Ich kann meine Einwilligung jederzeit ganz oder für einzelne Zwecke widerrufen, formlos per E-Mail an [E-Mail-Adresse]. Der Widerruf gilt für die Zukunft. Die bis dahin erfolgte Verwendung bleibt rechtmäßig. Online veröffentlichte Aufnahmen werden entfernt, bereits verteilte Druckexemplare können nicht zurückgeholt werden.
Empfänger der Aufnahmen: [etwa beauftragte Fotografin, Agentur, Druckerei]. Im Internet und auf Social Media veröffentlichte Aufnahmen sind weltweit abrufbar. [Falls Daten in ein Land außerhalb der EU übermittelt werden: Angabe dazu.]
Speicherdauer: [Dauer oder die Kriterien dafür], längstens bis zum Widerruf.
Weitere Informationen, auch zu meinen Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch sowie zum Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde: [Link zu den Datenschutzhinweisen]
[Ort, Datum] · [Name in Druckbuchstaben] · [Unterschrift]
Zwei Stellen passt du je nach Veranstaltung an. Stützt du den Veranstaltungsbericht auf das berechtigte Interesse (siehe unten), beschränkst du das erste Kästchen auf Porträts und Bilder, die einzelne Personen hervorheben, und kündigst die übrigen Fotos in Einladung und Aushang an. Gibt es eine Vergütung für die Aufnahmen, etwa für gebuchte Models, gehört sie in die Erklärung. Nach § 22 KUG gilt die Einwilligung dann zwar im Zweifel als erteilt, sauberer ist aber die ausdrückliche Regelung.
Im Anmeldeformular ist kein Platz für eine ganze Seite, und das ist auch nicht nötig. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hält in seiner Handreichung „Fotografieren und Datenschutz“ eine gestufte Information für zulässig: die Basisangaben direkt am Kästchen, der Rest über einen Link. Ein Kästchen pro Zweck, keines davon vorangekreuzt:
☐ Ich bin einverstanden, dass [Veranstalter] Fotos und Videos von [Veranstaltung], auf denen ich erkennbar bin, auf [Website und Kanäle] veröffentlicht.
☐ Ich bin einverstanden, dass [Veranstalter] diese Aufnahmen in der Werbung für künftige Veranstaltungen verwendet.
Beide Einwilligungen sind freiwillig und jederzeit per E-Mail an [Adresse] widerrufbar. Mehr dazu in unseren [Datenschutzhinweisen].
Stelle die Kästchen getrennt von den Teilnahmebedingungen dar. Steckt die Einwilligung in einer Erklärung, die noch andere Dinge regelt, muss sie davon klar zu unterscheiden sein (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Ein Satz, versteckt in den AGB, erfüllt das nicht, und ein vorangekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung (Erwägungsgrund 32).
In Streavent legst du die Felder im Anmeldeformular selbst fest und fragst Einwilligungen, etwa für Fotos oder den Newsletter, getrennt ab. Mehr zum Anmeldeformular findest du auf der Seite Registrierung und Ticketing.
Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig, für den bestimmten Fall und informiert abgegeben wird (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Was „informiert“ heißt, ergibt sich aus Art. 7 und den Informationspflichten in Art. 13 DSGVO. Das Kurzpapier Nr. 20 der Datenschutzkonferenz (DSK) nennt als Minimum, wer verantwortlich ist und wozu die Daten verarbeitet werden, dazu das Widerrufsrecht.
Dazu kommt eine Pflicht, die nicht im Formular steht: der Nachweis. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, musst du belegen können, dass die Person eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
Die DSK betont, dass dieser Nachweis auch bei einer Kontrolle der Aufsicht zu erbringen ist. Ein Verweis auf ein ordentlich gestaltetes Formular reicht ihr nicht: Dokumentiert sein muss die Erklärung jeder einzelnen Person, bei einer ausdrücklichen Einwilligung samt Wortlaut. Dokumentiere also, wer wann welchem Zweck zugestimmt hat und welche Textfassung damals galt.
Zwei Gesetze greifen hier ineinander, und ihr Verhältnis ist nicht abschließend geklärt. Die DSGVO gilt schon für das Fotografieren, denn ein Bild mit einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum. Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt das Verbreiten und Zurschaustellen: Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet werden, § 23 KUG nennt Ausnahmen, darunter in Abs. 1 Nr. 3 „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“.
Ob § 23 KUG neben der DSGVO weitergilt, ist umstritten. Für die Praxis hält der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg das für wenig entscheidend: Die Wertungen des KUG fließen in jedem Fall in die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ein.
Bei dieser Abwägung zählen die vernünftigen Erwartungen der fotografierten Personen (Erwägungsgrund 47). Gäste einer größeren Veranstaltung auf Einladung rechnen nach Ansicht dieser Behörde mit einer Dokumentation in Fotos, nicht aber mit einer Veröffentlichung oder einer werblichen Nutzung. Bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen kann das anders aussehen. Und wer die Veröffentlichung vorab transparent und konkret ankündigt, prägt diese Erwartungen mit: So argumentiert dieselbe Behörde bei Fotos von Vereinen.
Stützt du Aufnahmen auf das berechtigte Interesse, nennst du dieses Interesse in deinen Informationen (Art. 13 Abs. 1 lit. d) und weist ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen auf das Widerspruchsrecht hin (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Behörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf lit. f stützen (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2). Mehr zu Veranstaltungen im öffentlichen Sektor findest du auf unserer Seite Eventsoftware für Behörden.
Ein Bild vom vollen Saal ist etwas anderes als das gestellte Foto von fünf Vorständen. Für die Abgrenzung hilft eine Frage: Zeigt das Bild die Veranstaltung, oder zeigt es eine Person?
Bilder vom Publikum, vom Plenum oder von der Kaffeepause, auf denen der Charakter der Veranstaltung klar zu erkennen ist, lassen sich nach der Handreichung aus Baden-Württemberg regelmäßig auf das berechtigte Interesse stützen. Das ändert sich, sobald eine Person im Mittelpunkt steht oder gezielt eine einzelne Person fotografiert wird. In Zweifelsfällen, vor allem wenn einzelne Personen hervorgehoben werden, rät dieselbe Behörde, die Einwilligung einzuholen. Eine feste Personenzahl, ab der eine Gruppe als „Versammlung“ gilt, steht übrigens nicht im Gesetz.
Bei gestellten Gruppenfotos wissen alle, dass fotografiert wird. Wer posiert, willigt nach Auffassung der Aufsicht in Baden-Württemberg in aller Regel schlüssig ein. Nachweisen lässt sich das aber schlecht, und für Werbung reicht es nicht. So gehst du mit Gruppenaufnahmen um:
Ein fiktives Beispiel: Ein Verband lädt 400 Teilnehmende zur Jahrestagung ein. Die Fotografin macht Saalbilder, Bilder von den Workshops und am Ende ein Gruppenfoto des Vorstands mit den Preisträgern. Die Saal- und Workshopbilder gehen mit vorheriger Ankündigung in den Tagungsbericht auf der Website.
Das Gruppenfoto geht in die Pressemitteilung, denn alle auf dem Bild haben vorher im Anmeldeformular das Kästchen für die Weitergabe an die Presse angekreuzt. Ein Teilnehmer mit Markierung auf dem Namensschild taucht auf keinem veröffentlichten Bild erkennbar auf.
Eine Einwilligung lässt sich jederzeit widerrufen, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Hat jemand per Klick im Anmeldeformular eingewilligt, darfst du für den Widerruf keinen unterschriebenen Brief verlangen. Eine E-Mail-Adresse in der Erklärung ist der übliche Weg.
Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Was bis dahin auf Grundlage der Einwilligung geschah, bleibt rechtmäßig. Ab dem Widerruf verwendest du das Bild nicht mehr neu, und Bilder, die du auf Grundlage der Einwilligung online gestellt hast, entfernst du (so die Handreichung aus Baden-Württemberg). Bei Gruppenbildern kannst du die Person auch unkenntlich machen oder sie aus dem Bild schneiden.
Eine Regel der DSK übersehen viele: Ein willkürlicher Wechsel zwischen Einwilligung und anderen Rechtsgrundlagen ist nicht möglich, auch nicht nach einem Widerruf. Wer um Einwilligung gebeten hat, kann sich nach dem Widerruf also nicht einfach auf das berechtigte Interesse zurückziehen. Überlege dir vorher, worauf du welche Aufnahme stützt, und frag nur dort nach einer Einwilligung, wo du sie wirklich brauchst.
Hast du ein Bild auf das berechtigte Interesse gestützt, gibt es keinen Widerruf, wohl aber einen Widerspruch aus Gründen der besonderen Situation der Person (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Dann prüfst du, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die weitere Nutzung überwiegen. Ist das nicht der Fall, löschst du das Bild.
Ein zweites fiktives Beispiel: Drei Wochen nach einer Fachkonferenz schreibt eine Teilnehmerin, sie wolle nicht mehr auf der Event-Website zu sehen sein. Sie hatte im Formular für Website und Werbung eingewilligt. Das Team nimmt ihr Porträt aus der Bildergalerie, schneidet sie aus einem Gruppenbild heraus und vermerkt den Widerruf, damit niemand das Bild für das Programmheft im nächsten Jahr wieder hervorholt. Die Broschüre, die schon gedruckt und verteilt ist, bleibt, wie sie ist.
Eine Einwilligung im Formular hilft nur, wenn der Fotograf vor Ort weiß, wen er nicht fotografieren soll. Dafür gibt es zwei bewährte Mittel, und die meisten Veranstaltungen brauchen beide.
Die Markierung auf dem Namensschild. Wer nicht fotografiert werden möchte, bekommt ein sichtbares Zeichen: einen farbigen Punkt oder ein Symbol auf dem Namensschild, ein andersfarbiges Lanyard oder einen Aufkleber am Einlass. Wichtig ist nur, dass das Zeichen eindeutig ist und der Fotograf es vor Beginn kennt. Druckst du die Namensschilder ohnehin vorab oder beim Check-in, kann die Markierung gleich mitgedruckt werden.
In Streavent ordnest du Teilnehmerkategorien Farbmarkierungen oder Labels zu und legst fest, welche Felder auf dem Namensschild stehen, auch eigene Felder. Wie das beim Druck vor Ort abläuft, zeigt die Seite Badge-Druck und Namensschilder.
Der Aushang am Eingang. Bei vielen Menschen kannst du nicht jede Person einzeln informieren. Für diesen Fall hält die Aufsicht in Baden-Württemberg einen Aushang an den Eingängen für vertretbar, der die wesentlichen Angaben enthält und sagt, an wen man sich wenden kann, wenn man nicht fotografiert werden will. Der Aushang informiert. Eine Einwilligung in Werbefotos ersetzt er nicht, auch nicht mit dem Satz „Mit Betreten des Geländes erklärst du dich einverstanden“, denn eine Einwilligung verlangt eine eindeutige bestätigende Handlung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
Ein Mustertext für den Aushang:
Auf dieser Veranstaltung wird fotografiert und gefilmt.
Wir, [Veranstalter, Kontakt], fotografieren und filmen heute zur Dokumentation und für den Bericht über die Veranstaltung auf [Website]. Rechtsgrundlage ist unser berechtigtes Interesse, über die Veranstaltung zu berichten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Sie möchten nicht fotografiert werden? Sprechen Sie uns am Check-in an. Sie bekommen eine Markierung für Ihr Namensschild, und wir veröffentlichen keine Bilder, auf denen Sie erkennbar sind.
Sie haben das Recht, dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit zu widersprechen (Art. 21 DSGVO). Alle Informationen: [Link oder QR-Code zu den Datenschutzhinweisen]
Duzt du dein Publikum, etwa bei Community-Events, kannst du den Aushang genauso in der Du-Form schreiben.
Für Behörden passt die Zeile zur Rechtsgrundlage so nicht, denn bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können sie sich nicht auf das berechtigte Interesse stützen (siehe oben). Welche Rechtsgrundlage stattdessen gilt, klärst du mit deinem Datenschutzbeauftragten.
Hänge den Aushang an jeden Eingang und wiederhole den Hinweis in der Einladung und in der Bestätigungsmail. Sprich vor Beginn mit dem Fotografen ab, welche Markierung gilt und wer Ansprechperson für Rückfragen ist. Ob der Fotograf für dich als Auftragsverarbeiter arbeitet oder selbst verantwortlich ist, bestimmt, welchen Vertrag du mit ihm brauchst. Das klärt der Leitfaden zum Datenschutz bei Veranstaltungen im Abschnitt „Wer die Teilnehmerdaten sonst noch sieht“.
Nein. Die DSGVO verlangt keine Schriftform, die Einwilligung kann auch elektronisch, etwa per Kästchen im Anmeldeformular, abgegeben werden (DSK, Kurzpapier Nr. 20). Du musst sie aber nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), und deshalb ist eine Erklärung in Textform oder ein protokolliertes Kästchen der sichere Weg.
Eine feste Zahl gibt es nicht. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG spricht von Bildern von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, ohne eine Personenzahl zu nennen. Entscheidend ist, ob das Bild das Geschehen zeigt oder einzelne Personen hervorhebt. Im zweiten Fall hol die Einwilligung ein.
Für Werbefotos nicht. Ein Aushang erfüllt Informationspflichten, wenn du die Aufnahmen auf das berechtigte Interesse stützt. Eine Einwilligung verlangt eine eindeutige bestätigende Handlung für einen bestimmten Zweck (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), und wer einen Saal betritt, um an einer Tagung teilzunehmen, erklärt damit nichts über das Plakat für die nächste.
So lange, wie es in der Erklärung steht, längstens bis zum Widerruf. Nenne deshalb in der Einwilligung eine Speicherdauer oder die Kriterien dafür (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO) und nutze ein Bild nach Ablauf nicht mehr.
Am einfachsten regelst du Fotos, Video und Livestream direkt in der Vereinbarung mit den Vortragenden. Ist die Aufzeichnung Teil dieser Vereinbarung, kommt die Vertragserfüllung als Grundlage in Betracht (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Für die Nutzung in der Werbung für die nächste Veranstaltung nimm ein eigenes Kästchen auf.
Bei Minderjährigen willigen die Erziehungsberechtigten ein. Kann das Kind die Tragweite schon verstehen, empfiehlt die Handreichung aus Baden-Württemberg, zusätzlich seine eigene Einwilligung einzuholen.
Eine Fotoeinwilligung steht und fällt mit der Entscheidung davor: Welche Bilder brauchst du wofür? Für die Dokumentation und den Bericht über das Geschehen reicht oft das berechtigte Interesse mit sauberer Information und Widerspruchsmöglichkeit. Für Porträts, Werbung und alles, bei dem eine Person im Mittelpunkt steht, holst du die Einwilligung ein, mit einem Kästchen je Zweck. Danach sorgst du dafür, dass am Eventtag alle wissen, wer fotografiert werden darf und wofür: mit der Markierung auf dem Namensschild, dem Aushang am Eingang und der Absprache mit dem Fotografen.
Kopiere den Mustertext oben, passe ihn an deine Veranstaltung an und lass ihn von deinem Datenschutzbeauftragten prüfen. Wenn du sehen willst, wie Einwilligungsfelder im Anmeldeformular und Farbmarkierungen auf dem Namensschild in Streavent aussehen, buche eine Demo.